Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts München im Gerichtsbescheid vom 7.3.2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig (§
Gegen die Streitwertfestsetzung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7.3.2013 in Höhe von 4.898.42 Euro hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde eingelegt und die Änderung des Streitwertes auf 5.301,78 Euro beantragt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro nicht übersteigt (§
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