LSG Bayern - Beschluss vom 26.07.2013
L 5 KR 231/13 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 186/11

LSG Bayern - Beschluss vom 26.07.2013 (L 5 KR 231/13 B) - DRsp Nr. 2013/20173

LSG Bayern, Beschluss vom 26.07.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 231/13 B

DRsp Nr. 2013/20173

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts München im Gerichtsbescheid vom 7.3.2013 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Beschwerde ist bereits unzulässig (§ 68 Gerichtskostengesetz, GKG).

Gegen die Streitwertfestsetzung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7.3.2013 in Höhe von 4.898.42 Euro hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde eingelegt und die Änderung des Streitwertes auf 5.301,78 Euro beantragt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei ist maßgeblich der Differenzbetrag der tatsächlichen Rechtsanwaltsgebühren, die sich für den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus dem mit der Beschwerde erstrebten höheren und dem festgesetzten niedrigeren Streitwert ergeben, einschließlich Umsatzsteuer (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.12.2012, 20 C 12.2551, Rz. 1).