LSG Bayern - Beschluss vom 26.07.2012
L 7 AS 404/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 285/12

LSG Bayern - Beschluss vom 26.07.2012 (L 7 AS 404/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/18944

LSG Bayern, Beschluss vom 26.07.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 404/12 B ER

DRsp Nr. 2012/18944

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt in diesem Eilverfahren die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten rückwirkend ab dem 25.03.2010.

Der 1966 geborene Antragsteller erhält seit dem Jahr 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Er wohnt in einer 120 m2 großen Mietwohnung, für die er derzeit insgesamt 863,52 EUR monatlich (Nettomiete: 608,44 EUR, Heizkostenvorauszahlung: 127.- EUR, Nebenkosten: 128,08 EUR) zahlen muss.

Bis einschließlich Januar 2007 gewährte der Antragsgegner die damaligen tatsächlichen Unterkunftskosten (824,02 EUR), seit Februar 2007 nur noch die nach seinen Richtlinien angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (335,64 EUR). Am 31.08.2006 hatte der Antragsgegner den Antragsteller zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert. Von April 2007 bis zum 25.03.2010 nutzte der Kläger zwei Räume seiner Wohnung mit Einverständnis des Antragsgegners als Büroräume. Ein anrechenbares Einkommen wurde nicht erzielt.