LSG Bayern - Beschluss vom 26.02.2014
L 7 AS 149/14 ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 2112/13

LSG Bayern - Beschluss vom 26.02.2014 (L 7 AS 149/14 ER) - DRsp Nr. 2014/5390

LSG Bayern, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 149/14 ER

DRsp Nr. 2014/5390

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerde gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer I des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 22. Januar 2014 aufschiebende Wirkung hat.

II.

Die außergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller bezog Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Mit Sanktionsbescheid vom 12.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2013 verfügte der Antragsgegner und Beschwerdeführer eine Sanktion in Höhe von 10 % der Regelleistung des Antragsstellers für die Monate Juli, August und September 2013.

Mit Beschluss vom 30.08.2013, Az. S 52 AS 2112/13 ER, ordnete das Sozialgericht München die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Sanktionsbescheid an. In Ziffer II dieses Beschlusses wurde der Antragsgegner gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet, die eingestellte Auszahlung des Arbeitslosengelds II unverzüglich nachzuholen.

Am 28.10.2013 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Androhung und nach fruchtlosem Fristablauf die Festsetzung eines Zwangsgeldes. In Ziffer I des Beschluss vom 22.01.2014 forderte das Sozialgericht München den Antragsgegner bei einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,- Euro auf, Ziffer II des Beschlusses vom 30.08.2013 bis spätestens 03.02.2014 umzusetzen.