Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen.
II.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert wird auf 1.000.- EUR festgesetzt.
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000.- EUR.
Streitgegenstand des Klageverfahrens unter dem Az.: S
Das Sozialgericht München beauftragte den Bf. auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beweisanordnung vom 01.08.2011 zur Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers binnen zwei Monaten.
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