LSG Bayern - Beschluss vom 26.02.2014
L 2 R 466/12 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2258/07

LSG Bayern - Beschluss vom 26.02.2014 (L 2 R 466/12 B) - DRsp Nr. 2014/10841

LSG Bayern, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen L 2 R 466/12 B

DRsp Nr. 2014/10841

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 1.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000.- EUR.

Streitgegenstand des Klageverfahrens unter dem Az.: S 12 R 2258/07 ist, ob der Kläger Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gegen die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd (DRV) hat.

Das Sozialgericht München beauftragte den Bf. auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beweisanordnung vom 01.08.2011 zur Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers binnen zwei Monaten.