I. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
II. Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts München vom 11. August 2008 und 16. September 2008 werden zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Am 6. Februar 2008 beantragte der Antragsteller (As) bei der Antragsgegnerin (Ag) die Kostenübernahme aller Hepatitisimpfungen. Diese Impfungen seien dringend notwendig und könnten von ihm nicht aus eigener Kraft bezahlt werden.
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