Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.04.2008 auszusetzen, wird abgelehnt.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
I. Am 22.04.2008 hat das Sozialgericht Bayreuth die Beklagte verurteilt, an den Kläger Witwerrente ab 01.04.2004 zu zahlen.
Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Sozialgericht habe in seiner Urteilsbegründung die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht widerlegt, vielmehr habe es die Beweislastverteilung verkannt.
Zudem hat die Beklagte beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des
II. Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.
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