LSG Bayern - Beschluss vom 25.04.2013
L 15 SF 34/13 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SF 821/12

LSG Bayern - Beschluss vom 25.04.2013 (L 15 SF 34/13 B) - DRsp Nr. 2013/20172

LSG Bayern, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 34/13 B

DRsp Nr. 2013/20172

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Januar 2013, Az.: S 50 SF 821/12 E, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin (Bf) für die Wahrnehmung eines Begutachtungstermins eine höhere Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) als von 52,- EUR zusteht.

Die Bf nahm auf richterliche Anordnung in einem Schwerbehindertenverfahren (Az.:10 SB 163/12) einen Begutachtungstermins am 03.08.2012 wahr. Sie ist dorthin von ihrem Ehemann begleitet worden.

Mit Entschädigungsantrag vom 07.09.2012 machte sie folgende Kosten geltend:

- Verdienstausfall für Begleitperson 136,22 EUR

- Fahrtkosten für 248 km

- Zehrkostenpauschale 2x a' 6,- EUR 12,00 EUR

Mit angefochtenem Beschluss vom 11.11.2013 hat das Sozialgericht die Entschädigung mit 52,- EUR festgesetzt und dabei u.a. die Kosten für eine Begleitperson nicht berücksichtigt, da eine Begleitung nicht objektiv erforderlich gewesen sei. In der Rechtsbehelfsbelehrung hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nicht zulässig sei, da der Beschwerdewert nicht erreicht sei.

Mit Schreiben vom 16.01.2013 hat die Bf Beschwerde erhoben und die Kosten des Verdienstausfalls ihres Ehemanns als Begleitperson in Höhe von 136,22 EUR begehrt.

II.