LSG Bayern - Beschluss vom 24.07.2012
L 11 AS 496/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 128/10

LSG Bayern - Beschluss vom 24.07.2012 (L 11 AS 496/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/17599

LSG Bayern, Beschluss vom 24.07.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 496/12 B ER

DRsp Nr. 2012/17599

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren L 11 AS 141/10 B ER durch die Beschwerderücknahme vom 22.03.2010 erledigt ist.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Beschwerdeverfahren L 11 AS 141/10 B ER durch die Beschwerderücknahme vom 22.03.2010 beendet worden ist.

Die Antragsteller (ASt) bezogen in der Vergangenheit als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die nach Ansicht der ASt unvollständigen Auszahlungen des Antragsgegners (Ag) im Umfange von 47,54 EUR sowie einen Vorschuss in Höhe von 2.300 EUR hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Beschluss vom 10.02.2010 abgelehnt.

Dagegen haben die ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt (L 11 AS 141/10 B ER). Im Erörterungstermin am 22.03.2010 haben die ASt erklärt, sie nehmen u.a. das Verfahren L 11 AS 141/10 B ER zurück. Die Erklärung ist den ASt vorgelesen und von diesen genehmigt worden.

Am 21.06.2012 haben die ASt die "Fortsetzung" des Verfahrens beantragt. Im Erörterungstermin sei ihnen versprochen worden, dass ein Urteil in ca. sechs Monaten ergehen werde. Bis heute sei dies aber nicht geschehen.