LSG Bayern - Beschluss vom 24.07.2012
L 11 AS 494/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1658/09

LSG Bayern - Beschluss vom 24.07.2012 (L 11 AS 494/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/17597

LSG Bayern, Beschluss vom 24.07.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 494/12 B ER

DRsp Nr. 2012/17597

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren L 11 AS 1/10 B ER durch die Beschwerderücknahme vom 22.03.2010 erledigt ist.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Beschwerdeverfahren L 11 AS 1/10 B ER durch die Beschwerderücknahme vom 22.03.2010 beendet worden ist.

Die Antragsteller (ASt) bezogen in der Vergangenheit als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die nach Ansicht der ASt unvollständigen Auszahlungen des Antragsgegners (Ag) im Umfange von 2.652,70 EUR sowie einen Vorschuss in Höhe von 2.700 EUR hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Beschluss vom 18.12.2009 abgelehnt.

Dagegen haben die ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt (L 11 AS 1/10 B ER). Im Erörterungstermin am 22.03.2010 haben die ASt erklärt, sie nehmen u.a. das Verfahren L 11 AS 1/10 B ER zurück. Die Erklärung ist den ASt vorgelesen und von diesen genehmigt worden.

Am 21.06.2012 haben die ASt die "Fortsetzung" des Verfahrens beantragt. Im Erörterungstermin sei ihnen versprochen worden, dass ein Urteil in ca. sechs Monaten ergehen werde. Bis heute sei dies aber nicht geschehen.