LSG Bayern - Beschluss vom 24.02.2014
L 2 U 176/13 B PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 244/12

LSG Bayern - Beschluss vom 24.02.2014 (L 2 U 176/13 B PKH) - DRsp Nr. 2014/5388

LSG Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen L 2 U 176/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/5388

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. März 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) für das Verfahren vor dem Sozialgericht München Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.

Die Bf. begehrt die Feststellung weiterer Folgen des am 2. Mai 2005 erlittenen Arbeitsunfalls bzw. die Gewährung von Leistungen wegen der Folgen des Arbeitsunfalls. Sie hatte am 2. Mai 2005 auf dem Weg zu einer Fortbildungsmaßnahme mit ihrem Pkw einen Verkehrsunfall in Form eines Seitenaufpralls erlitten.

Nach dem Zwischenbericht des Durchgangsarztes H. vom selben Tag bestand eine HWS-Distorsion nach Schleudertrauma. Am 6. August 2005 bescheinigte er, dass es keine Unfallfolgen mehr gebe, es finde sich in allen sechs Ebenen eine freie Beweglichkeit. Arbeitsunfähigkeit habe bis 3. Juni 2005 bestanden.