Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 73 a, 172 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), jedoch nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.
Grundsätzlich ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 Abs.1 ZPO nicht erforderlich, weil in sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist (vgl. auch § 73 SGG).
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