Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 23. August 2010 aufgehoben und Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, ohne Ratenzahlung bewilligt.
I. In dem vor dem Sozialgericht anhängigen Rechtsstreit ist streitig ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Leistung des Arzneimittels "Seroquel Prolong".
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