LSG Bayern - Beschluss vom 23.07.2012
L 11 AS 477/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 479/11 KO

LSG Bayern - Beschluss vom 23.07.2012 (L 11 AS 477/12 B PKH) - DRsp Nr. 2012/17596

LSG Bayern, Beschluss vom 23.07.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 477/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/17596

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 21.03.2012 wird verworfen.

Gründe

I.

Streitig ist die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 04.10.2011.

Mit Bescheid vom 21.12.2010 versagte der Antragsgegner die Erbringung von Leistungen ab 04.10.2010 an die Antragstellerin mangels Vorlage geforderter Unterlagen. Dagegen legte sie Widerspruch ein und geforderte Nachweise vor. Der Antragsgegner bewilligte mit Bescheiden vom 09.03.2011, 26.03.2011, 06.04.2011 und 19.07.2011 für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.08.2011 sowie mit Bescheiden vom 20.04.2011 für die Zeit vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 zum Teil vorläufig Alg

II.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.12.2010 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2011 zurück. Die Versagung sei rechtmäßig gewesen. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Die nach der Widerspruchseinlegung folgende Leistungsbewilligung sei nicht aufgrund und infolge des Widerspruches, sondern wegen der Vorlage der geforderten Unterlagen erfolgt.

Dagegen hat die Antragstellerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und diese mit Schreiben vom 30.09.2011 auf die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides beschränkt.