Gründe:
I. Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Wiederaufnahmeverfahren.
Der 1934 geborene Kläger erhob am 26.01.2004 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) zum wiederholten Male Wiederaufnahmeklage (S 12 RJ 75/04 WA). Das Urteil des SG vom 25.11.1980 im Verfahren S 3 Ar 491/79, mit dem er die Zahlung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verfolgte, sei wegen schwerer Verstöße aufzuheben. Gleichzeitig beantragte der Kläger am 16.01.2004 für das Wiederaufnahmeverfahren die Bewilligung von PKH. Diesen Antrag lehnte das SG durch Beschluss vom 28.04.2004 ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde verwarf das Bayer. Landessozialgericht als unzulässig (Beschluss vom 07.04.2005 - L 19 B 85/05 R PKH -).
Am 20.10.2004 beantragte der Kläger für das anhängige Verfahren erneut PKH und Beiordnung des Rechtsanwaltes Dr.C.R. (B.). Das SG lehnte auch diesen Antrag ab (Beschluss vom 06.02.2006). Für das Klageverfahren bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch aus den beigezogenen Akten des Arbeitsamtes C. ergebe sich kein Wiederaufnahmegrund. Entgegen der Ansicht des Klägers habe das Bundessozialgericht (BSG) am 30.06.1986 nicht für eine Wiederaufnahme des Verfahrens plädiert.