LSG Bayern - Beschluss vom 22.10.2012
L 2 R 785/12 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1114/12

LSG Bayern - Beschluss vom 22.10.2012 (L 2 R 785/12 B) - DRsp Nr. 2013/1281

LSG Bayern, Beschluss vom 22.10.2012 - Aktenzeichen L 2 R 785/12 B

DRsp Nr. 2013/1281

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Festsetzung von Ordnungsgeld gemäß Ziff. II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 1. August 2012 aufgehoben.

II.

Die Staatskasse hat den Beschwerdeführern die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beschwerden richten sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht München begehrt der dortige Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zum Sozialgericht München (Az.: S 15 R 628/12) gegen den Bescheid der dortigen Antragsgegnerin vom 12. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

27. Februar 2012. Streitig sind dabei Beiträge zur Sozialversicherung sowie Säumniszuschläge. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage vorläufig angeordnet. Ebenfalls mit Beschluss vom 5. Juli 2012 hat es u.a. die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beigeladen.

Das Sozialgericht hat einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den