LSG Bayern - Beschluss vom 22.08.2013
L 15 SF 185/13 B E
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SF 225/13

LSG Bayern - Beschluss vom 22.08.2013 (L 15 SF 185/13 B E) - DRsp Nr. 2013/22366

LSG Bayern, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 185/13 B E

DRsp Nr. 2013/22366

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 3.Juli 2013, Az.: S 50 SF 225/13 E, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung eine höhere Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) als von 5,20 EUR zusteht.

Der in A-Stadt wohnhafte Beschwerdeführer nahm auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens hin in einem Rentenverfahren (Az.: 25 R 1430/10) am 05.03.2013 an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts München teil.

Mit Entschädigungsantrag vom 05.03.2013 machte er folgende Kosten geltend:2 Einzelfahrten S-Bahn je 2,60 EUR: 5,20 EUR- 2 Taxifahrten je 10,- EUR: 20,00 EUR

Nachdem der Kostenbeamte mit Schreiben vom 25.03.2013 nur eine Erstattung von 5,20 EUR vorgenommen hatte, hat der Beschwerdeführer die richterliche Kostenfestsetzung beantragt.