Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 3.Juli 2013, Az.: S 50 SF 225/13 E, wird als unzulässig verworfen.
I.
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung eine höhere Entschädigung nach dem
Der in A-Stadt wohnhafte Beschwerdeführer nahm auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens hin in einem Rentenverfahren (Az.: 25 R 1430/10) am 05.03.2013 an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts München teil.
Mit Entschädigungsantrag vom 05.03.2013 machte er folgende Kosten geltend:2 Einzelfahrten S-Bahn je 2,60 EUR: 5,20 EUR- 2 Taxifahrten je 10,- EUR: 20,00 EUR
Nachdem der Kostenbeamte mit Schreiben vom 25.03.2013 nur eine Erstattung von 5,20 EUR vorgenommen hatte, hat der Beschwerdeführer die richterliche Kostenfestsetzung beantragt.
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