LSG Bayern - Beschluss vom 22.08.2012
L 11 AS 549/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 389/11

LSG Bayern - Beschluss vom 22.08.2012 (L 11 AS 549/12 B PKH) - DRsp Nr. 2012/18937

LSG Bayern, Beschluss vom 22.08.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 549/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/18937

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 06.07.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der zu bewilligenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.09.2011, insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs.

Mit Bescheid vom 09.03.2011 in der Fassung des Bescheides vom 26.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. bzw. 19.05.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II in Höhe von 637,00 EUR unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von 364,00 EUR. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Der Regelbedarf sei zu niedrig festgesetzt worden, die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Ermittlung des Regelbedarfs in den Entscheidungen vom 09.02.2010 - u.a. 1 BvL 1/09 - seien nicht erfüllt. Zudem hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren begehrt. Die Erfolgsaussichten ergäben sich bereits aus der Vorlage der entsprechenden Frage durch das Sozialgericht Berlin (Beschluss vom 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12) an das BVerfG sowie aus der entsprechenden Auffassung verschiedener Meinungen in der Literatur.