LSG Bayern - Beschluss vom 22.03.2012
L 20 R 451/11
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 723/08

LSG Bayern - Beschluss vom 22.03.2012 (L 20 R 451/11) - DRsp Nr. 2012/8719

LSG Bayern, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen L 20 R 451/11

DRsp Nr. 2012/8719

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.03.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist, ob bei der Klägerin die Zeit vom 01.03.1987 bis 30.09.1989 als nachgewiesene Beitragszeit und somit mit 6/6 statt mit 5/6 zu bewerten ist.

Die 1968 geborene Klägerin ist am 23.11.1989 aus Polen in das Bundesgebiet gezogen und als Vertriebene anerkannt worden.

Mit Bescheid vom 15.04.1996 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf fest. Die Zeit vom 01.03.1987 bis 30.09.1989 könne nur zu 5/6 angerechnet werden, weil diese Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit nicht nachgewiesen sondern nur glaubhaft gemacht sei. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Das Legitimationsbuch sei nicht am 16.10.1989, sondern bereits am 15.03.1987 ausgestellt worden, weil sie zu diesem Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.1997 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Die Klägerin nahm zum 15.03.1987 in Polen eine Beschäftigung als Friseuse auf, am 05.10.1989 heiratete sie.