LSG Bayern - Beschluss vom 22.01.2014
L 11 AS 832/13 WA
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 636/11

LSG Bayern - Beschluss vom 22.01.2014 (L 11 AS 832/13 WA) - DRsp Nr. 2014/3238

LSG Bayern, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 832/13 WA

DRsp Nr. 2014/3238

Tenor

I.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AS 712/13 NZB wird als unzulässig abgeleht.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes wieder aufzunehmen ist und ob dem Kläger die Kosten des abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens zu erstatten sind.

Mit Beschluss vom 16.05.2011 (S 5 AS 153/11 ER) hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) einen Antrag des Beschwerdeführers (Bf) auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Seinen Wiederaufnahmeantrag hat das SG mit Urteil vom 12.09.2013 abgelehnt, worin auch das Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 25.07.2010 erwähnt wird. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Die dagegen vom Bf erhobene Beschwerde (L 11 AS 712/13 NZB) hat der Senat mit Beschluss vom 18.11.2013 verworfen. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei mangels Erreichens des erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstandes unzulässig. Eine Auslegung der Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde würde zu einer Zurückweisung derselben führen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliege bzw. dargetan sei. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten.