LSG Bayern - Beschluss vom 22.01.2013
L 3 AS 250/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2771/11

LSG Bayern - Beschluss vom 22.01.2013 (L 3 AS 250/12 NZB) - DRsp Nr. 2013/5332

LSG Bayern, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen L 3 AS 250/12 NZB

DRsp Nr. 2013/5332

Tenor

I.

Die Beschwerde der Klägerin vom 5. April 2012 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. März 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist statthaft.

Vorliegend ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Berufung nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt bei höchstens 253,40 EUR. Dies ist die Differenz zwischen der beantragten Kostenerstattung zumindest nach Nummer 2400 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des [Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG]) mit einem Gebührenrahmen von 40,00 EUR bis zu 520,00 EUR und bewilligten 166,66 EUR. Dieser der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt damit nicht den Wert von 750,00 EUR. Dies ist aber nach § Abs. Satz 1 Nr. bei einer Klage, die auf eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet ist, Voraussetzung. Zudem ist auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr im Streit (vgl. § Abs. Satz 2 ). Das Sozialgericht hatte daher über die Zulassung des Rechtsmittels zu befinden. Es hat die Berufung nicht zugelassen.