LSG Bayern - Beschluss vom 22.01.2013
L 16 AS 381/11
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 659/10

LSG Bayern - Beschluss vom 22.01.2013 (L 16 AS 381/11) - DRsp Nr. 2013/4132

LSG Bayern, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen L 16 AS 381/11

DRsp Nr. 2013/4132

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.04.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 20.04.2010 streitig.

Der Kläger steht seit dem 16.06.2005 im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 20.04.2010 (Bl. 1910a Verwaltungsakte-VA) erließ der Beklagte für die Zeit vom 20.04.2010 bis zum 19.10.2010 einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II, da eine Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande gekommen sei. Ziel des Eingliederungsverwaltungsaktes war die Integration des Klägers in existenzsichernde Arbeit. Der Beklagte verpflichtete sich Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen würden, zu unterbreiten, das Bewerberprofil des Klägers unter www.arbeitsagentur.de aufzunehmen, sowie Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme der Kosten von schriftlichen Bewerbungen bis zu einem Betrag von 300 EUR jährlich zu fördern. Außerdem wurde die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für einen zukünftigen Arbeitgeber in Aussicht gestellt.