Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 28.September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 73 a, 172 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), jedoch nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.
Grundsätzlich ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 Abs.1 ZPO nicht erforderlich, weil in sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist (vgl. auch § 73 SGG).
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