I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.11.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Aufstockung des Regelsatzes um 200,00 EUR monatlich bzw. in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen wegen krankheitsbedingter erhöhter Aufwendungen für Medikamente und Hautpflegemittel gemäß § 23 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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