Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Vergütung eines von ihm erstatteten Gutachtens nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In dem am Sozialgericht Augsburg (
Auf telefonische Nachfrage des Bf am 17.05.2010 wurde diesem mit Schreiben der Kostenbeamtin des
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