LSG Bayern - Beschluss vom 21.07.2011
L 11 AS 493/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 413/11

LSG Bayern - Beschluss vom 21.07.2011 (L 11 AS 493/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/15651

LSG Bayern, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 493/11 NZB

DRsp Nr. 2011/15651

I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.05.2011 - S 5 AS 413/11 - abgeändert und die Berufung zugelassen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Sohn der Klägerin (geb.2007) Anspruch auf höhere Leistungen wegen Vorliegens eines Mehrbedarfs bei Neurodermitis hat. Die Klägerin und u.a. auch ihr Sohn beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (zuletzt aufgrund des Bescheids vom 11.10.2010 für die Zeit vom 01.11.2010 bis 30.04.2011).

Das Sozialgericht (SG) hat den den Antrag der Klägerin ablehnenden Bescheid vom 04.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zusätzliche Leistungen für die für den Sohn notwendige Salbe in Höhe von 14,90 EUR zu gewähren. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Beklagte Zulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung.