I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.05.2011 - S
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
I. Streitig ist, ob der Sohn der Klägerin (geb.2007) Anspruch auf höhere Leistungen wegen Vorliegens eines Mehrbedarfs bei Neurodermitis hat. Die Klägerin und u.a. auch ihr Sohn beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (zuletzt aufgrund des Bescheids vom 11.10.2010 für die Zeit vom 01.11.2010 bis 30.04.2011).
Das Sozialgericht (
Dagegen hat der Beklagte Zulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung.
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