LSG Bayern - Beschluss vom 21.05.2014
L 7 AS 347/14 B ER
Fundstellen:
NZS 2014, 672
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 806/14

LSG Bayern - Beschluss vom 21.05.2014 (L 7 AS 347/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/10109

LSG Bayern, Beschluss vom 21.05.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 347/14 B ER

DRsp Nr. 2014/10109

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass sie im Rahmen eines Antrags auf Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II nicht verpflichtet sind, Kontoauszüge vorzulegen oder diese dem Antragsgegner zu überlassen.

Die Antragsteller sind verheiratet und beziehen zusammen mit ihrer im Dezember 1995 geborenen Tochter laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Zuletzt wurde ihnen mit Bescheid vom 28.01.2014 Arbeitslosengeld II für die Zeit von 01.02.2014 bis 31.05.2014 bewilligt.

Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 28.03.2014 zugleich Klage und den streitgegenständlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Es sei festzustellen und zu überprüfen, ob es rechtmäßig sei, bei jedem Weiterbewilligungsantrag lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate verlange. Die Mitwirkungspflicht sei lediglich konstruiert und heble den Datenschutz aus.