LSG Bayern - Beschluss vom 21.04.2010
L 9 B 987/08 AL PKH
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 274/08

LSG Bayern - Beschluss vom 21.04.2010 (L 9 B 987/08 AL PKH) - DRsp Nr. 2010/11500

LSG Bayern, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen L 9 B 987/08 AL PKH

DRsp Nr. 2010/11500

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 09.10.2008 aufgehoben und dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt bewilligt.

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 09.10.2008 hat das Sozialgericht Augsburg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 29.07.2008 gegen eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Entfall der Verfügbarkeit mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Zu Recht habe die Beklagte mit Bescheid vom 20.06.2008/Widerspruchsbescheid vom 21.07.2008 einen Leistungsanspruch des Klägers ab dem 01.06.2008, dem ersten Tag des unfallbedingten Krankenhausaufenthaltes seiner Ehefrau verneint, weil der Kläger nach seinen Äußerungen gegenüber der Beklagten seither seine vier Kinder selbst betreue.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt im Wesentlichen mit der Begründung, die Klage habe Aussicht auf Erfolg, weil es an der Verfügbarkeit nicht gefehlt habe. Das jüngste Kind besuche den Kindergarten, die anderen drei die Schule, so dass die Betreuung jedenfalls halbtags sichergestellt gewesen sei. Auch habe der Kläger sowohl von der Beklagten als auch von der gesetzlichen Krankenversicherung unzutreffende Auskünfte und Handlungsempfehlungen erhalten.