Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts München vom 21.01.2014, Az.: S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen
Das Sozialgericht München hat den Antragsteller nach Einholung eines neuropädiatrischen Gutachtens von Dr. L. mit Urteil vom 21.01.2014 verpflichtet, dem Antragsgegner ab 01.04.2008 Blindengeld zu gewähren. Dagegen hat der Antragsteller am 21.02.2014 Berufung eingelegt (Az.: L 15 BL 2/14). Zugleich hat er beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts durch einstweilige Anordnung auszusetzen. Der Antragsteller hält das Urteil des Sozialgerichts für unzutreffend, weil weder eine nachgewiesene noch eine faktische Blindheit angenommen werden könnte. Der Sachverständige habe es nur für möglich gehalten, dass eine mit Blindheit vergleichbare Funktionsstörung vorliege. Beim Antragsgegner liege eine schwere Mehrfachbehinderung vor. Allein der Umstand, dass "Unterschiede" bei den unterschiedlichen Sinnesmodalitäten gegeben seien, reiche ohne eine Aussage zum Ausmaß und der klinischen Relevanz der Unterschiede nicht für die Feststellung von faktischer Blindheit aus.
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