LSG Bayern - Beschluss vom 21.01.2013
L 7 AS 882/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 560/12

LSG Bayern - Beschluss vom 21.01.2013 (L 7 AS 882/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/4129

LSG Bayern, Beschluss vom 21.01.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 882/12 B ER

DRsp Nr. 2013/4129

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziffer I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 14. November 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der 1993 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer bewohnte zunächst zusammen mit seiner Mutter eine Dreizimmerwohnung, für die monatlich eine Kaltmiete von 256,- Euro, Betriebskosten von 43,- Euro, Kabelgebühren von 15,- Euro und Heizkosten von 76,- (zusammen 390,- Euro) Euro anfallen. Hinzu kommt ein Stellplatz für 3,- Euro. Mieterin der Wohnung ist die Mutter des Antragstellers. Sie zog im Frühjahr 2012 in eine andere Ortschaft, ohne den Vermieter zu verständigen.

Am 26.06.2012 beantragte der Antragsteller die Gewährung eines Darlehens für die seit März 2012 entstandenen Mietschulden. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 06.07.2012 ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Die Wohnung sei nicht erhaltenswert, weil die Miete nicht angemessen sei. Angemessen sei lediglich eine Miete von 300,- Euro. Der Vermieter habe kein Interesse, mit dem Antragsteller einen Mietvertrag abzuschließen. Dagegen wurde am 17.12.2012 Klage erhoben (Az. S 16 AS 705/12).