Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 6. November 2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Verwaltungsakt, durch den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt wurde (Eingliederungsverwaltungsakt).
Die 1979 geborene Antragstellerin bezieht seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II, davor Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 31.05.2012 und Bescheid vom 03.12.2012 wurde der Antragstellerin bis einschließlich Mai 2013 Arbeitslosengeld II in ungekürzter Höhe bewilligt.
Ende August 2012 wurde der Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung vorgelegt. Sie wollte diese nicht sofort unterschreiben. Mit Schreiben vom 12.09.2012 forderte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Fristsetzung zum 26.09.2012 erfolglos auf, die Eingliederungsvereinbarung nunmehr zu unterschreiben.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|