Die (Nichtzulassungs-) Beschwerde gegen Punkt III. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.04.2012 - S
I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Absenkung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2012 bis 30.06.2012 um 10 vH (37,40 EUR monatlich).
Der Antragsteller (ASt) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches bzw. seiner Klage gegen den Bescheid vom 29.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2012. Da s Sozialgericht Bayreuth (
Der Antragsteller (ASt) hat beim Bayer. Landessozialgericht "Antrag auf Zulassung der Beschwerde gemäß § 144 Abs 1 SGG iVm § 144 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG " gestellt. Die Entscheidung des
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
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