I. Die (Nichtzulassungs-) Beschwerde gegen Punkt I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.05.2012 - S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die ungeminderte Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2012 bis 30.09.2012.
Mit Bescheid vom 08.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2012 bewilligte der Antragsgegner (Ag) unter Berücksichtigung von eingetretenen Sanktionen Alg II für die Zeit vom 01.04.2012 bis 30.09.2012 unter Berücksichtigung eingetretener Absenkungen.
Dagegen hat der Antragsteller (ASt) Klage zum Sozialgericht Bayreuth (
Mit Beschluss vom 11.05.2012 hat das
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