LSG Bayern - Beschluss vom 20.05.2010
L 14 R 81/10
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2354/08

LSG Bayern - Beschluss vom 20.05.2010 (L 14 R 81/10) - DRsp Nr. 2010/14294

LSG Bayern, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen L 14 R 81/10

DRsp Nr. 2010/14294

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im Jahr 1950 geborene Kläger, bosnischer Staatsangehöriger, hat nach seinen eigenen Angaben von 1966 bis 1969 in Bosnien den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt. Im Anschluss daran war er bis 1973 im erlernten Beruf tätig. Nach seinem Zuzug in das Bundesgebiet im Mai 1973 war er bis 1986 als Bauhilfsarbeiter, Metallverarbeiter und zuletzt von Juni 1993 bis Januar 2004 bei der Firma G. GmbH als Zimmerer/Verpacker von Klimaanlagen versicherungspflichtig beschäftigt.