Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.10.2008 wird vorläufig ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Am 28.10.2008 hat das Sozialgericht Würzburg (
Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Klägerin habe sich freiwillig vom Beruf der Bürogehilfin gelöst. Als Hauswirtschafterin sei sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Dort könne sie mehr als 6 Stunden täglich tätig sein.
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