LSG Bayern - Beschluss vom 20.03.2012
L 7 AS 91/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 23.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1433/11

LSG Bayern - Beschluss vom 20.03.2012 (L 7 AS 91/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/8715

LSG Bayern, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 91/12 B ER

DRsp Nr. 2012/8715

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsteller von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen ist, weil er Eigentümer eines Wohnhauses mit 130 qm Wohnfläche ist.

Der 1950 geborene Antragsteller ist gelernter Elektroinstallateur. Nach der Meisterschule und der Fachoberschule studierte er erfolgreich Elektrotechnik. Er ist seit 1995 arbeitslos. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Einfamilienhauses mit 130 qm Wohnfläche und einem Grundstück von 900 qm. Bei seinem Erstantrag gab er als Verkehrswert des 1972 gebauten Hauses 129.000,- Euro an. Auf dem Haus lasteten keine Schulden.

Der Antragsteller erhielt von 01.01.2005 bis 28.02.2007 Arbeitslosengeld II als Zuschuss.