Auf die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Regensburg zurückverwiesen.
I. In der Hauptsache begehrten die Kläger - Antragsteller (Ast) und Beschwerdeführer (Bf) bezüglich Prozesskostenhilfe - vom Beklagten unter Abänderung der einschlägigen Bescheide für die Zeit von Oktober 2009 bis März 2010 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 10,23 Euro für einen Kfz-Stellplatz.
Die hierauf gerichtete Klage wies das Sozialgericht Regensburg mit Urteil vom 17.02.2012 als unbegründet ab. Es läge keine untrennbare Verbindung zwischen der Wohnraumanmietung und dem Anmieten des Kfz-Stellplatzes vor, so dass die Kosten für den Stellplatz gemäß der Rechsprechung des BSG nicht zu übernehmen seien. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
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