LSG Bayern - Beschluss vom 20.02.2014
L 2 P 41/11
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 P 201/09

LSG Bayern - Beschluss vom 20.02.2014 (L 2 P 41/11) - DRsp Nr. 2014/7578

LSG Bayern, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen L 2 P 41/11

DRsp Nr. 2014/7578

Tenor

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin K. O., A-Straße, A-Stadt beigeordnet.

Gründe

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen ist die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, des Ausschlusses der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Vorliegend sind noch von Amts wegen weitere Ermittlungen durch den Senat vorzunehmen, so dass eine hinreichende Aussicht der Klage nicht verneint werden kann.