I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. November 2011, Az.: S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt die Feststellung, "dass ein Zuschuss oder ein Darlehen des Antragsgegners zur Beschaffung eines Pkw im Hinblick auf die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses notwendig ist".
Mit Schreiben vom 30.10.2011 beantragte der Bf. beim Sozialgericht München die begehrte Feststellung im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.
Mit Beschluss vom 21.11.2011 lehnte das Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zwar sei auch in einem einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich eine vorläufige Feststellung möglich. Jedoch sei ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag hier nicht gegeben, da kein Anordnungsgrund ersichtlich sei. Der Bf. könne auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden.
Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung auf seinen Antrag beim Sozialgericht verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|