Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.06.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer (Bf) bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Zwischen dem Bf und der Beschwerdegegnerin (Bg) ist die Übernahme der vollständigen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 662,14 EUR monatlich ab dem 01.03.2008 streitig. Der Bf begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme seiner vollständigen Kosten der Unterkunft. Die Bg gewährte ab dem 01.03.2008 lediglich Leistungen in Höhe von 429,50 EUR.
Bei der erstmaligen Antragstellung am 17.12.2004 gab der Bf an, dass seine Kaltmiete 511,29 EUR betrage und Heizkosten in Höhe von 41,41 EUR und Betriebskosten in Höhe von 110,44 EUR anfallen würden; er bewohne eine 2-Zimmerwohnung mit insgesamt 72 qm Wohnfläche. Mit Schreiben vom 14.08.2007 teilte die Bg mit, dass die Kosten der Unterkunft des Bf unangemessen seien. Daher würden die Leistungen für die Kosten der Unterkunft ab dem 01.03.2008 auf die angemessene Mietobergrenze abgesenkt werden.
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