LSG Bayern - Beschluss vom 19.11.2010
L 2 SF 164/10 B
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SF 34/10

LSG Bayern - Beschluss vom 19.11.2010 (L 2 SF 164/10 B) - DRsp Nr. 2011/6313

LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2010 - Aktenzeichen L 2 SF 164/10 B

DRsp Nr. 2011/6313

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. K. besteht.

Der 1958 geborene Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (Az.: S 5 U 4/08) die Anerkennung und Entschädigung von Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 24. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1999 die Anerkennung der Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit nach Nr. 1317 der Anlage zur BKV abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Würzburg (Az.: S 5 U 77/99) hatte der Bf. zurückgenommen.