I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11.10.2010 - L 11 AS 666/10 B ER - wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Mit Beschluss vom 11.10.2010 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers (ASt) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 09.08.2010 - S 9 AS 622/10 ER - zurückgewiesen. Die vom ASt begehrte aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 09.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2010 sei nicht anzuordnen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung seien die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Es seien jedoch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die auf eine Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes hindeuten würden. Auch eine Verletzung der subjektiven Rechte des ASt sei nicht zu erkennen. Zur Begründung werde auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.
Dagegen hat der ASt Anhörungsrüge zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Ein anderes Rechtsmittel stünde ihm nicht zur Verfügung. Sein rechtliches Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, weil wesentliche Aspekte seines Vorbringens unerörtert geblieben seien. Ein "Profiling" sei von der Antragsgegnerin mit ihm nicht durchgeführt worden. Die angebotenen Trainingsmaßnahmen seien ihm nicht zumutbar.
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