LSG Bayern - Beschluss vom 19.07.2010
L 11 AS 441/10 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 176/10

LSG Bayern - Beschluss vom 19.07.2010 (L 11 AS 441/10 NZB) - DRsp Nr. 2010/17466

LSG Bayern, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen L 11 AS 441/10 NZB

DRsp Nr. 2010/17466

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.05.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Bewilligung der Kosten für den Schnitt einer Hecke als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Kläger beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -). Sie bewohnen ein ihnen gehörendes Eigenheim. Für den Schnitt ihrer Hecke am 08.09.2009 stellte die ausführende Firma eine Rechnung über 142,80 EUR aus. Die Kläger beantragten die Übernahme dieser Kosten als Kosten der Unterkunft durch die Beklagte, die dies mit Bescheid vom 21.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2010 ablehnte. Der Schnitt der Hecke diene nicht der Aufrechterhaltung der Unterkunft.