I. Der auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 8 B 241/08 SO ER gestellte Antrag auf Restitutionsklage vom 26.01.2010 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag vom 26.01.2010, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Restitutionsklage zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 8 B 241/08 SO ER. In diesem Verfahren hatten die Parteien am 14.05.2008 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen und in dessen Ziffer 3 das Verfahren in vollem Umfang für erledigt erklärt.
Mit Schreiben vom 26.01.2010 erhob der Antragsteller Restitutionsklage gemäß § 580 Ziffer 7 b ZPO und legte zur Begründung einen Bescheid der Landeshauptstadt A-Stadt vom 07.12.2009 vor, mit dem der Bescheid vom 28.07.2008 aufgehoben wurde. Er beantragte zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Restitutionsklage. Er sei, im Gegensatz zur Antragsgegnerin, seiner Verpflichtung aus dem Vergleich nachgekommen. Daher sei das Verfahren nicht erledigt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
das Verfahren L 8 B 241/08 SO ER wieder aufzunehmen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm weitere Leistungen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
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