I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. B. begründet ist und ob der Antrag auf dessen Beeidigung zu Recht abgelehnt wurde.
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