LSG Bayern - Beschluss vom 19.05.2010
L 11 AS 288/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2/10

LSG Bayern - Beschluss vom 19.05.2010 (L 11 AS 288/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/439

LSG Bayern, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen L 11 AS 288/10 B ER

DRsp Nr. 2011/439

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.03.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdenverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller (ASt) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2010 bis 08.02.2010.

Der ASt ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens, zu dem neben dem Wohnhaus mehrere unbebaute Grundstücke gehören. Dieses Wohnhaus bewohnt der ASt zusammen mit seiner Mutter, die im Rahmen eines im Grundbuch eingetragenen Leibgedinges die Nebenkosten ihres dinglich gesicherten Wohnrechtes selbst zu tragen hat.