LSG Bayern - Beschluss vom 19.03.2012
L 11 AS 166/12 ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 640/10

LSG Bayern - Beschluss vom 19.03.2012 (L 11 AS 166/12 ER) - DRsp Nr. 2012/7144

LSG Bayern, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 166/12 ER

DRsp Nr. 2012/7144

I. Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.11.2011 - S 9 AS 640/10 - auszusetzen, wird abgewiesen.

II. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Das SG hat den Beklagten verurteilt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2009 bis 24.06.2010 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt und die Aussetzung der "Vollziehung" des Urteils gemäß § 199 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt. Der Anspruch auf Alg II sei zweifelhaft, eine Erstattung sei dem Antragsgegner voraussichtlich nicht möglich.

II. Der Antrag ist unzulässig und daher abzuweisen.

Gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 SGG kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen.

Der Beklagte begehrt die Aussetzung der Vollstreckung, denn er wendet sich an den Senat und gibt als Rechtsgrundlage § 199 Abs 2 SGG an.

Dieser Antrag ist jedoch unzulässig, denn eine Aussetzung der Vollstreckung kommt nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel - hier: Berufung - keine aufschiebende Wirkung hat