I. Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.11.2011 - S
II. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
I. Das
II. Der Antrag ist unzulässig und daher abzuweisen.
Gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 SGG kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen.
Der Beklagte begehrt die Aussetzung der Vollstreckung, denn er wendet sich an den Senat und gibt als Rechtsgrundlage § 199 Abs 2 SGG an.
Dieser Antrag ist jedoch unzulässig, denn eine Aussetzung der Vollstreckung kommt nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel - hier: Berufung - keine aufschiebende Wirkung hat
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