Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17.07.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte am 28.08.2007 im Wege der "einstweiligen Verfügung" die Auszahlung der vollen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate September und Oktober 2007. Zugleich beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K ...
Die Beschwerdegegnerin (Bg) senkte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate September und Oktober 2007 um 30 % der Regelleistung ab, da der Bf sich weigere eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Mit Beschluss vom 02.10.2007 verpflichtete das Sozialgericht München die Bg dem Bf die Leistungen für die Monate September und Oktober vorläufig ungekürzt auszuzahlen und die außergerichtlichen Kosten des Bfs zu tragen. Gleichzeitig fragte das Sozialgericht München beim Bf nach, ob dieser aufgrund des Beschlusses vom 02.10.2007 den PKH-Antrag für erledigt erkläre. Ein Rechtsanwalt war bis zu diesem Zeitpunkt nicht tätig geworden.
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