LSG Bayern - Beschluss vom 18.07.2011
L 2 AL 23/11 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 AL 1420/05

LSG Bayern - Beschluss vom 18.07.2011 (L 2 AL 23/11 B) - DRsp Nr. 2011/20153

LSG Bayern, Beschluss vom 18.07.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 23/11 B

DRsp Nr. 2011/20153

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten,

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe und den damit verbundenen Erstattungsanspruch in Höhe von 3.843,30 EUR durch Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) vom 3. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005.

Das Sozialgericht hat den Bf. zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. Dezember 2010 geladen und das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 1. Dezember 2010 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.