LSG Bayern - Beschluss vom 18.06.2012
L 11 AS 348/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 249/12

LSG Bayern - Beschluss vom 18.06.2012 (L 11 AS 348/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/15361

LSG Bayern, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 348/12 B ER

DRsp Nr. 2012/15361

I. Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 23.04.2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere der Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf vom Antragsteller (ASt) geltend gemachte Mehrbedarfe und der Höhe des Regelbedarfs sowie die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Höhe der Mietobergrenze.