I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13.02.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V befristet wird bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens auf Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung, längstens jedoch bis 31.12.2008.
II. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
I. Streitig ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
1. Der 1954 geborene Antragsteller leidet an einem Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma (September 2005), Alkoholabhängigkeit, chronischer Bronchitis mit Lungenfunktionseinschränkung bei Nikotinmissbrauch sowie an einem Schulter- und Wirbelsäulensyndrom. Bis 31.05.2007 war er wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II bei der Antragsgegnerin krankenversichert.
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